Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz Sator und die Hofräte Dr. Pürgy sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der Gemeinde T, vertreten durch die E+H Eisenberger + Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Frauengasse 5, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, vom 3. November 2021, Zl. LVwG 43.19-28/2021-49, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem Mineralrohstoffgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Leoben; mitbeteiligte Partei: R GmbH in L, vertreten durch die ONZ Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid vom 14. Oktober 2020 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Leoben (belangte Behörde) die mineralrohstoffrechtliche Genehmigung für den von der mitbeteiligten Partei beantragten Gewinnungsbetriebsplan betreffend die Gewinnung von grundeigenen Materialien in Form von Sand und Kies auf näher bezeichneten Grundstücken nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Einreichunterlagen sowie unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen.
2 Die dagegen von der Revisionswerberin (Gemeinde T) erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Beschluss gemäß § 31 VwGVG iVm § 81 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) zurück und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht stellte soweit wesentlich fest, die Vorhabensgrundstücke würden nicht unmittelbar an ein Grundstück des Gemeindegebiets der Revisionswerberin grenzen, vielmehr liege ein solches Grundstück in einer Entfernung von weniger als 300 m von den Abbaugrundstücken entfernt.
4 In seiner rechtlichen Beurteilung begründete das Verwaltungsgericht die Zurückweisung der Beschwerde dahin, dass eine Nachbargemeinde gemäß § 81 Z 2 MinroG dann Parteistellung habe, wenn ihre Grundstücke unmittelbar an Grundstücke, auf denen der obertägige Aufschluss und/oder der Abbau grundeigener mineralischer Rohstoffe vorgenommen werde, angrenze. Durch das Wort „unmittelbar“ werde zum Ausdruck gebracht, dass anderen Nachbargemeinden, die zwangsläufig auch Begrenzungen zur Standortgemeinde hätten, keine Parteistellung eingeräumt sei. „Wortgleiche Ausführungen“ fänden sich im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002). In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Novelle zum AWG 2002 erfolge zur Formulierung in den §§ 42 bzw. 29 und 33 AWG 2002 eine Klarstellung, wonach unter „unmittelbar angrenzende Gemeinden“ jene Gemeinden zu verstehen seien, deren Gemeindegebiet an die Liegenschaft, auf dem die Behandlungsanlage errichtet werden solle, angrenze. Da die Parteistellung der Gemeinde im MinroG ausdrücklich im § 81 leg. cit. geregelt sei und sich für angrenzende Gemeinden auch aus § 116 Abs. 3 MinroG nichts anderes ergebe, komme der Revisionswerberin keine Parteistellung zu. Ihre Beschwerde sei daher zurückzuweisen.
5 Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Nichtvorliegen einer Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B VG.
6 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revisionsbeantwortung die Zurückweisung der Revision. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 Die Revision ist in Bezug auf das geltend gemachte Abweichen des angefochtenen Beschlusses von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtsfrage, ob der Revisionswerberin gemäß § 81 Z 2 MinroG die Parteistellung als unmittelbar angrenzende Gemeinde zukomme, ohne dass ihr Gemeindegebiet unmittelbar an ein Grundstück grenzt, auf dem der Aufschluss oder Abbau stattfinden soll, zulässig; sie ist auch berechtigt.
8 Gemäß § 81 Z 2 MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 idF BGBl. I Nr. 129/2013, sind neben der „Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist“ auch „die unmittelbar angrenzenden Gemeinden zum Schutz der in § 116 Abs. 1 Z 4 bis 9 sowie §§ 82 und 83 genannten Interessen“ Parteien im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe.
9 In seinem Erkenntnis vom 11. September 2013, 2011/04/0140, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass § 81 Z 2 MinroG die Parteistellung auf Gemeinden einschränkt, die an die Standortgemeinde unmittelbar angrenzen, ohne dass hingegen erforderlich ist, dass das Gemeindegebiet der benachbarten Gemeinde unmittelbar an das Grundstück grenzt, auf dem der Aufschluss oder Abbau stattfinden soll. Dazu verweist der Verwaltungsgerichtshof auf das Erkenntnis vom 16. September 1999, 99/07/0042, und dessen Erwägungen zu § 29 Abs. 5 Z 4 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, idF BGBl. I Nr. 115/1997, die sinngemäß auch auf die Beurteilung der Parteistellung einer solchen Gemeinde nach § 81 Z 2 MinroG herangezogen werden können.
10 In dem Erkenntnis VwGH 99/07/0042 begründet der Verwaltungsgerichtshof die Parteistellung einer Gemeinde, deren Gemeindegebiet zwar unmittelbar an die Standortgemeinde nicht jedoch an das Grundstück angrenzt, auf dem sich die Behandlungsanlage befindet, gemäß § 29 Abs. 5 Z 4 Abfallwirtschaftsgesetz, in der Stammfassung BGBl. Nr. 325/1990, wonach in einem Genehmigungsverfahren für besondere Abfall- und Altölbehandlungsanlagen Parteistellung „die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage“ haben, damit, dass die Wortfolge „die unmittelbar angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage“ isoliert betrachtet keinen Sinn ergibt. Eine Auslegung, dass damit die unmittelbar an die Behandlungsanlage angrenzenden Gemeinden gemeint sind, führt zu einem wenig sinnvollen Ergebnis, weil es nur ganz selten vorkommen wird, dass eine Gemeinde, die nicht Standortgemeinde ist, unmittelbar an die Behandlungsanlage angrenzt. Überdies verwendet der Gesetzgeber die Mehrzahl („die unmittelbar angrenzenden Gemeinden“). Dass mehrere Gemeinden, die nicht Standortgemeinde sind, unmittelbar an die Behandlungsanlage angrenzen, ist äußerst unwahrscheinlich. Hätte der Gesetzgeber aber wirklich den möglicherweise in ganz seltenen Ausnahmefällen denkbaren Fall einer unmittelbar an die Behandlungsanlage angrenzenden Gemeinde, die nicht Standortgemeinde ist, erfassen wollen, dann wäre unverständlich, warum er von Gemeinden in der Mehrzahl spricht.
11 Wie bereits in VwGH 2011/04/0140 ausgeführt, können diese Erwägungen sinngemäß auch für die Auslegung der Wortfolge „und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden“ in § 81 Z 2 MinroG herangezogen werden.
12 Dem Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zu § 42 (RV 984 BlgNR 21. GP 100), wonach unter „unmittelbar angrenzenden Gemeinden“ in § 42 AWG 2002 die Gemeinden verstanden werden, deren Gemeindegebiet an die Liegenschaft, auf dem die Behandlungsanlage errichtet werden soll, angrenzt, ist neben der oben angeführten Rechtsprechung entgegenzuhalten, dass die Bestimmung des § 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002 „Parteistellung ... haben ... 6. die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde“ im Gegensatz zu § 29 Abs. 5 Z 4 AWG in der Stammfassung BGBl. Nr. 325/1990 von § 81 Z 2 MinroG wesentlich abweicht. § 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002 und die bezughabenden Materialien können somit nicht zur Auslegung der Bestimmung des § 81 Z 2 MinroG herangezogen werden und ein Abgehen von der bisherigen Auslegung dieser Bestimmung durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH 2011/04/0140) begründen.
13 Das Verwaltungsgericht ist somit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen und hat insofern seinen Zurückweisungsbeschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
14 Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
15 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 6. März 2024
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