JudikaturVwGH

Ra 2024/06/0033 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
EU-Recht
27. Juni 2025

Die Auslegung des Begriffes "Schnellstraße" nach Anhang I Z 7 lit. b der UVP-RL ist durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt (acte éclairé). Demnach ist nach dieser Begriffsbestimmung eine Schnellstraße "eine dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straße, auf der das Halten und das Parken verboten sind" (vgl. EuGH 24.11.2016, Bund Naturschutz in Bayern, C-645/15, Rn. 34, sowie EuGH 25.7.2008, Ecologistas en Acción-CODA, C-142/07, Rn. 31). Da die verfahrensgegenständliche Straße auch über Einbindungen einer Nebenstraße zur Erschließung landwirtschaftlicher Grundstücke und unmittelbare Grundstückszufahrten verfügt, erfüllt sie schon aus diesem Grund nicht die in der Rechtsprechung des EuGH klargestellten technischen Merkmale einer Schnellstraße.

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