§ 13 Abs. 8 lit. c TROG 2022 stellt unmissverständlich auf die höchstpersönliche Lebensführung des antragstellenden Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten ab (arg: "... wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände ..., insbesondere aufgrund ... familiärer Veränderungen... und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse... ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat"), sodass diese Bestimmung schon nach ihrem klaren Wortlaut nur auf natürliche Personen anwendbar ist. Die Rechtsansicht, wonach auch einer juristischen Person eine Ausnahmebewilligung für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs. 8 lit. c TROG 2022 erteilt werden könne, findet im Gesetzeswortlaut keine Deckung.
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