Fehlt die Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem vom Revisionswerber dieser konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des VwG, die den VwGH erst in die Lage versetzte zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist die Revision unzulässig.
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