Mangels eigenständiger Definition im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ist der Begriff "bebaut" nach den Bestimmungen der BO auszulegen. Die Frage, ob eine bebaute Fläche vorliegt, ist daher nach der in § 80 BO enthaltenen Definition zu beurteilen (vgl. VwGH 30.1.2014, 2010/05/0155, mwN).