Nach der Oö. BauO 1994 besteht aus dem bloßen Vorliegen einer Bauplatzbewilligung kein Recht auf Erteilung einer Baubewilligung für ein (konkretes) Bauvorhaben, weil das Vorliegen einer Bauplatzbewilligung im Zusammenhang mit der Frage der Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan gemäß § 30 Abs. 6 Z 1 Oö. BauO 1994 rechtlich unerheblich ist (vgl. hierzu VwGH 16.9.2022, Ra 2022/05/0140).
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