Nach § 45 Abs. 6 lit. a OÖ BauO 1976 ist ein Baubewilligungsansuchen ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich schon aus dem Ansuchen oder dem Bauplan ergibt, dass das Bauvorhaben zwingenden Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes widerspricht. Die Frage, ob eine Bauplatzbewilligung vorliegt oder nicht, ist in diesem Zusammenhang rechtlich völlig unerheblich (vgl. VwGH 25.6.1996, 93/05/0243, mwN). Diese Rechtsprechung ist auf die Rechtslage nach der OÖ BauO 1994 übertragbar. Die Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan gemäß § 30 Abs. 6 Z 1 OÖ BauO 1994 ist somit unabhängig vom Vorliegen einer allfälligen Bauplatzbewilligung zu prüfen.
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