Nach seinem eindeutigen Wortlaut verlangt § 30 Abs. 6 Z 1 OÖ BauO 1994, dass ein Bauvorhaben (unter anderem) auf seine Konformität mit den zwingenden Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes hin zu prüfen ist. Dass dieses Erfordernis und diese Bewilligungsvoraussetzung bei Vorliegen einer rechtskräftigen Bauplatzbewilligung entfallen würde, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
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