Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene (und ihr obliegende) Beurteilung, welche Daten für die Klärung eines konkreten Tatverdachtes erforderlich und somit zum Ermittlungsakt zu nehmen sind, kann nicht erfolgreich zum Gegenstand einer Datenschutzbeschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Berichtigung gemacht werden (vgl. VwGH 29.1.2025, Ra 2022/04/0049).
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