JudikaturVwGH

Ro 2024/04/0004 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
05. Juni 2025

Der Gesetzgeber ging erkennbar davon aus, dass die Tätigkeit der Ausgleichsvermittlung mit dem 1. Juli 1993 (Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1992) unter die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Z 10 GewO 1973 (bzw. nunmehr GewO 1994) falle, die (ua.) auf die zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten der Rechtsanwälte verweist. Der damit angesprochene Tätigkeitsbereich der Rechtsanwälte umfasst nach § 8 RAO die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten (zur Tätigkeit eines rechtsberatenden Vereins bzw. eines Schuldnerberatungsvereins vgl. etwa OGH 12.2.2013, 4 Ob 20/13i, sowie OGH 2.11.2006, 4 Ob 205/06k).

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