§ 48 Abs. 1 Z 2 EisbG verlangt als Voraussetzung einer Auflassung, dass "die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind". In diese Abwägungsentscheidung (die erst dann stattzufinden hat, wenn die Behörde bzw. das VwG, eine Umgestaltung des Wegenetzes als den Verkehrserfordernissen entsprechend erachtet hat) hat auch das - dem EisbG zugrunde liegende - hohe öffentliche Interesse an der Sicherheit des Betriebes von Eisenbahnen einzufließen.
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