§ 48 Abs. 1 Z 2 EisbG setzt nach seinem klaren Wortlaut nicht voraus, dass eine auf diese Bestimmung gestützte Anordnung nur erlassen werden dürfte, wenn zuvor die allenfalls erforderliche zivilrechtliche Klärung eines Sachverhaltes (hier: die Auflösung oder Änderung eines Bestandverhältnisses) sichergestellt wäre (vgl. VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0082, mit Hinweis auf VwGH 27.5.2010, 2009/03/0023, betreffend das Bestehen oder den Umfang einer Dienstbarkeit).
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