Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2b WaffG 1996 wie im vorliegenden Fall, in dem seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl der erlaubten Schusswaffen fünf Jahre noch nicht vergangen sind, nicht vor, ist für einen Antrag auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte die Ermessensbestimmung des § 23 Abs. 2 WaffG 1996 allein relevant. Als Rechtfertigung gilt gemäß § 23 Abs. 2 WaffG 1996 insbesondere (unter anderem) die Ausübung des Schießsports im Sinne des § 11b WaffG 1996. Dabei sind neben der Erfüllung der in § 11b WaffG 1996 normierten Kriterien für die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Hinblick auf eine Rechtfertigung nach § 23 Abs. 2 WaffG 1996 auch weiterhin die von der Rechtsprechung des VwGH entwickelten Anforderungen an den Nachweis der entsprechenden Sportausübung zu prüfen und von der Behörde (bzw. im Falle einer Beschwerde vom VwG) festzustellen. An dieser Einzelfallprüfung, ob eine besondere Rechtfertigung gegeben ist, hat die Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 nichts geändert.
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