Ungeachtet des mit der Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 neu geschaffenen Rechtsanspruchs nach § 23 Abs. 2b WaffG 1996 ist jedoch die in das Ermessen der Behörde gestellte Möglichkeit verblieben, eine über zwei - bzw. nach dem Ablauf von fünf Jahren eine über fünf, im Fall von Sportschützen zudem nach Maßgabe des § 23Abs. 2b WaffG 1996 eine über zehn - hinausgehende Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen zu bewilligen, wenn hierfür eine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als Rechtfertigung gilt gemäß § 23 Abs. 2 WaffG 1996 insbesondere (unter anderem) die Ausübung des Schießsports im Sinne des § 11b WaffG 1996.
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