Die Verpflichtung, die in § 6 Abs. 2 und 4 GütbefG 1995 genannten Dokumente mitzuführen, besteht "in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt". In den Materialien zur Novelle des GütbefG 1995, BGBl. I Nr. 2001/106, mit der diese Mitführverpflichtung eingeführt wurde (RV 668 BlgNR 21. GP), heißt es, dass die Verpflichtung zum Mitführen von beglaubigten Abschriften der Regelung für Gemeinschaftslizenzen in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 entspreche. Nach Art. 2 (letzter Spiegelstrich) dieser Verordnung umfasst der Begriff des durch die Verordnung erfassten grenzüberschreitenden Verkehrs ausdrücklich auch "Leerfahrten in Verbindung mit diesen Beförderungen". Dieses Begriffsverständnis ist auch § 6 Abs. 2 GütbefG 1995 zugrunde zu legen: Auch bei einer Leerfahrt, die in Verbindung mit einer konzessionspflichtigen gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern steht, wird das Kraftfahrzeug daher im Sinne des Gesetzes "zur Ausübung des Güterverkehrs verwendet", sodass die in § 6 Abs. 2 und (allenfalls) Abs. 4 GütbefG 1995 genannten Dokumente mitzuführen sind.
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