Eine Ausnahme von den Schonzeiten darf gemäß § 43 Abs. 5 Oö. Jagdgesetz 2024 u.a. nur dann erteilt werden, wenn es "keine anderweitige zufriedenstellende Lösung" gibt. Dieses Erfordernis ist von Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie und Art. 9 Abs. 1 Vogelschutz-Richtlinie für eine Abweichung von bestimmten Bestimmungen der Richtlinien im Einzelfall vorgegeben. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Beurteilung des Vorliegens einer "anderweitigen zufriedenstellenden Lösung" iSd Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie unter dem Gesichtspunkt des "verfolgten Zieles" vorzunehmen; eine "andere zufriedenstellende Lösung" kann somit nur dann vorliegen, wenn das mit dem Vorhaben angestrebte Ziel als solches erreichbar bleibt (vgl. VwGH 13.6.2024, Ra 2022/10/0119 bis 0121, Rn. 29, unter Hinweis auf EuGH 10.10.2019, C-674/17, Tapiola, Rn. 47). Nichts anderes gilt für die insoweit inhaltsgleiche Vorgabe des Art. 9 Abs. 1 Vogelschutz-Richtlinie und damit für § 43 Abs. 5 Oö. Jagdgesetz 2024 insgesamt. Daraus ergibt sich, dass im Falle einer Ausnahme nach § 43 Abs. 2 Z 5 Oö. Jagdgesetz 2024, also zu einem sonstigen öffentlichen oder privaten Zweck, der betreffende konkrete Zweck als Ausnahmegrund iSd § 43 Abs. 6 Z 2 Oö. Jagdgesetz 2024 in den Bescheid (bzw. das Erkenntnis) aufzunehmen ist, kann das für eine Ausnahmebewilligung erforderliche Fehlen anderer zufriedenstellender Lösungen nach § 43 Abs. 5 Oö. Jagdgesetz 2024 doch nur anhand des konkreten, im Einzelfall verfolgten Ziels (also Zwecks der Ausnahme) beurteilt werden.
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