JudikaturVwGH

Ra 2024/03/0068 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Mai 2025

Die mit der Revision bekämpfte Bewilligung (Ausnahme von einer Schonzeit nach dem Oö. Jagdgesetz 2024) war im Zeitpunkt der Revisionserhebung aufgrund ihrer zeitlichen Befristung bereits erloschen. Dennoch kommt eine Zurückweisung der Revision einer Umweltorganisation aus dem Grund eines fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht in Betracht (vgl. VwGH 3.9.2024, Ra 2023/03/0154, Pkt. 4.9).

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