Ra 2024/03/0068 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die mit der Revision bekämpfte Bewilligung (Ausnahme von einer Schonzeit nach dem Oö. Jagdgesetz 2024) war im Zeitpunkt der Revisionserhebung aufgrund ihrer zeitlichen Befristung bereits erloschen. Dennoch kommt eine Zurückweisung der Revision einer Umweltorganisation aus dem Grund eines fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht in Betracht (vgl. VwGH 3.9.2024, Ra 2023/03/0154, Pkt. 4.9).