JudikaturVwGH

Ra 2024/03/0051 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 2025

Die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch (private) Waffengewalt kann zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen und der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, kann eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen (vgl. VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0114, mwN). Was die Abwehr allfälliger terroristischer Angriffe auf vom Revisionswerber zu bewachende Institutionen anlangt, mag es zwar Situationen geben, in denen das Einschreiten eines eine Waffe führenden privaten Sicherheitsangestellten zweckmäßig sein könnte. Die bloße Zweckmäßigkeit des Führens einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe allein begründet aber weder einen Bedarf iSd § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG 1996 noch einen in Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 21 Abs. 2 letzter Satz WaffG 1996 maßgeblichen Gesichtspunkt (vgl. VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0114). Zu betonen ist, dass die Abwehr gefährlicher, auch terroristischer, Angriffe, grundsätzlich den Sicherheitsbehörden bzw. der Sicherheitsexekutive zukommt.

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