Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren (vgl. etwa VwGH 26.2.2024, Ra 2023/03/0199, mwN) bedarf auch die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 WaffG einer sorgfältigen Begründung.
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