Das Verbot des § 42 Abs. 1 EisbG bezieht sich nur auf bahnfremde Anlagen, sodass ein Antrag für eine Ausnahme von diesem Verbot nur für solche Anlagen überhaupt in Betracht kommt. Ein Antrag nach § 42 Abs. 3 EisbG betreffend die Errichtung einer Eisenbahnanlage im Sinne des § 10 EisbG wäre demnach zurückzuweisen.
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