Dient das Gleistor nach seiner Errichtung unmittelbar und zumindest teilweise der Abwicklung des Verkehrs auf einer Eisenbahn, indem es zwar grundsätzlich geschlossen ist, aber im Zuge dieses Verkehrs regelmäßig geöffnet werden soll und dadurch den Verkehr erst (wieder) ermöglicht, ist der Anlage damit nach ihrer Ausgestaltung und Funktion, aber auch ihrer räumlichen Lage unmittelbar auf dem Anschlussgleis, eine Zweckwidmung für den Eisenbahnbetrieb bzw. -verkehr immanent. Zwar verfolgt die Revisionswerberin mit der Errichtung des Tores den Zweck der Abschottung u.a. ihrer Liegenschaft vom benachbarten Bahngrund der ÖBB-Strecke. Dieser hinzutretende Zweck vermag aber an der Qualifikation als Eisenbahnanlage nichts zu ändern. Bei dem dem Antrag zu Grunde liegenden Gleistor handelt es sich also um eine Eisenbahnanlage im Sinne des § 10 EisbG und damit nicht um eine bahnfremde Anlage im Sinne des § 42 EisbG.
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