Die Bestimmungen über den Bauverbotsbereich in § 42 EisbG regeln lediglich die Errichtung "bahnfremder Anlagen". Damit sind Anlagen gemeint, die keine Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10 EisbG sind. Das zeigt sich etwa daran, dass für die Errichtung von Eisenbahnanlagen nach § 31 EisbG (vorbehaltlich des § 36 EisbG) eine umfassende eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich ist, die unter anderem nach § 31f Abs. 1 Z 1 EisbG die Einhaltung des Standes der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn voraussetzt. Die Bestimmungen über den Bauverbotsbereich regeln die Errichtung von Anlagen hingegen nur unter eisenbahnrechtlichen Gesichtspunkten, und auch das nur im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit öffentlichen Verkehrsinteressen.
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