Ra 2024/02/0091 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Es ist einer Behörde, die organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs nach § 13 Abs. 2 AVG verfügt hat, nicht verwehrt, die elektronischen Einbringungsmöglichkeiten - unter Aufrechterhaltung der allgemeinen Beschränkungen - im Einzelfall gegenüber einer bestimmten Person zu erweitern, wobei die Bekanntgabe einer solchen Erweiterung der Einbringungsmöglichkeiten gegenüber einem einzelnen Betroffenen in einer solchen Art und Weise zu erfolgen hat, dass dieser mit Grund annehmen kann, dass Eingaben an die genannte Adresse in diesem Verfahren zulässig und fristwahrend sind. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Behörde einem Beschuldigten eine weitere E-Mail-Adresse auf ihren behördlichen Schriftstücken im Vordruck bekannt gibt (VwGH 18.4.2024, Ra 2024/02/0049). Diese Überlegungen sind auch auf die Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung übertragbar (VwGH 30.4.2024, Ra 2024/02/0031).