12 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Wann und wie lange die Erfüllung der Aufgabe gefährdet ist, ist von den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu beurteilen. Eine nachprüfende Kontrolle hat in einer ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten zu erfolgen (arg.: "gefährdet wäre"; vgl. zu einer solchen ex ante-Betrachtung etwa VwGH 19.9.2024, Ra 2023/01/0304, mwN, dort zu einer Personendurchsuchung nach § 40 SPG).