Die Unterlassung einer dem Fremden zunächst offen gestandenen freiwilligen Ausreise ist Bedingung dafür, dass eine Abschiebung als Zwangsmaßnahme überhaupt zulässig und notwendig ist und sich in weiterer Folge die Frage einer Duldung wegen der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung stellen kann. In dem Sinn ist also die Verletzung der Ausreiseverpflichtung eine indirekte Voraussetzung der Duldung (VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203).
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