JudikaturVwGH

Ra 2023/19/0135 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
03. Februar 2025

Für die Beurteilung des Asylanspruchs einer weiblichen afghanischen Antragstellerin macht es keinen (relevanten) Unterschied, ob sie bereits ein bestimmtes Lebensalter erreicht hat, ist sie doch schon von Geburt an mit ihre Menschenwürde massiv beeinträchtigenden einschränkenden Maßnahmen des Taliban-Regimes konfrontiert. In diesem Sinne hat der VwGH in seiner jüngeren Rechtsprechung die Erwägungen des EuGH (vgl. EuGH 4.10.2024, C-608/22 und C-609/22, AH und FN) zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an afghanische Frauen unterschiedslos auch auf ein Mädchen im Säuglingsalter angewendet (vgl. dazu VwGH 31.10.2024, Ra 2023/20/0524).