Ra 2023/15/0081 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Vorsteuer ist ein Teil der Berechnung der Umsatzsteuer (vgl. § 20 Abs. 2 UStG 1994). Ein Vorsteuerüberhang stellt einen "negativen Abgabenspruch" dar, für den dieselben Regelungen - etwa auch hinsichtlich des Entstehens des Abgabenanspruchs - gelten wie für die Abgabenschuld (vgl. VwGH 21.10.1993, 91/15/0077).