Ra 2023/15/0059 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Wirtschaftsgüter müssen, um dem gewillkürten Betriebsvermögen
zugerechnet zu werden, dem Betrieb in irgendeiner Weise - etwa
durch ein betriebliches Interesse an einer fundierten
Kapitalausstattung - förderlich sein können. Es darf aber nicht
eine betriebliche Nutzung der betreffenden Wirtschaftsgüter
vorliegen, weil diesfalls die betreffenden Wirtschaftsgüter
bereits zum notwendigen Betriebsvermögen gehören (Hinweis E
17.1.1995, 84/14/0077.