JudikaturVwGH

Ra 2023/15/0059 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 2025

Die Bindung der Behörden und VwG an die Rechtsanschauung des VwGH erstreckt sich auch auf solche Fragen, die eine notwendige Voraussetzung für den Inhalt seines aufhebenden Erkenntnisses darstellen (VwGH 28.5.1991, 91/04/0002, mwN; 17.9.1991, 90/08/0131). Demnach besteht insbesondere keine Möglichkeit mehr, auch noch nach einem aufhebenden Erkenntnis des VwGH die Unzuständigkeit des VwG wahrzunehmen (VwGH vS 13.5.1980, 1386/78 = VwSlg 10128 A/1980; 29.7.2015, Ra 2015/07/0012).

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