Ist eine Vermietungsbetätigung von Beginn an objektiv nicht geeignet, auf Dauer Einnahmenüberschüsse zu erzielen, also nach der konkreten Art der Wirtschaftsführung ein positives steuerliches Gesamtergebnis innerhalb eines absehbaren Zeitraumes, ist sie als Liebhaberei zu qualifizieren, womit die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte Einstellung der Betätigung (etwa aufgrund der Übertragung der Liegenschaft) keine Relevanz für die ertragsteuerliche bzw. umsatzsteuerliche Beurteilung hat (vgl. in diesem Sinn VwGH 14.12.2023, Ra 2023/13/0051).
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