Ra 2023/13/0022 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Feststellung, dass ein Unternehmen ein Scheinunternehmen gemäß § 8 Abs. 1 SBBG ist, kann nur erfolgen, wenn eine entsprechende vorrangige Ausrichtung dieses Unternehmens festgestellt wird. Dies erfordert entsprechende Ermittlungen - primär der für die Erlassung des Feststellungsbescheides zuständigen Behörde gemäß § 8 Abs. 4 SBBG, im Beschwerdeverfahren allenfalls des BFG - insbesondere im Hinblick auf die in § 8 Abs. 3 SBBG genannten Anhaltspunkte (für einen Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens). Wird im Beschwerdeverfahren trotz Vorliegens dieser Anhaltspunkte - und damit des Verdachts gemäß § 8 Abs. 2 SBBG - die in § 8 Abs. 1 SBBG definierte vorrangige Ausrichtung des Unternehmens bestritten, hat sich das BFG mit dem diesbezüglichen Vorbringen auseinanderzusetzen und dieses im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu berücksichtigen.