Wird der beim Steuerpflichtigen entstandene und aufgrund der Beschädigung frustrierte Aufwand aus der Anschaffung des Grundstücks bzw. Gebäudes durch eine nicht steuerbare Versicherungsleistung ersetzt, steht diese Versicherungsleistung im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesem Aufwand. Bei der Ermittlung der bei Veräußerung des Grundstücks erzielten Einkünfte gemäß § 30 Abs. 3 EStG 1988 ist der Aufwand aus der Anschaffung - somit die Anschaffungskosten - in einem derartigen Fall um die empfangene Versicherungsleistung entsprechend zu kürzen.
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