Die Zuständigkeit eines Organs bzw Organwalters zur Erteilung von (dienstlichen oder fachlichen) Weisungen an Beamte, sohin die Zuständigkeit der Organe im Sinn des Art. 20 Abs. 1 B-VG, bestimmt sich nach den Organisationsvorschriften. Als Mittel des Organisations- und Dienstrechtes kommen nicht nur Gesetze und Verordnungen, sondern auch Weisungen (Verwaltungsverordnungen) in Betracht, mit denen ein weisungsberechtigtes Organ gegenüber Nachgeordneten ein Verhältnis der Über- und Unterordnung anordnen kann (VwGH 21.11.2001, 95/12/0058; VwGH 11.4.2018, Ra 2017/12/0109). Die Bundesministerin für Justiz ist in diesem Sinn als weisungsberechtigtes Organ gegenüber Nachgeordneten zwar im Allgemeinen zuständig und berechtigt, Verhältnisse der Über- und Unterordnung (etwa im Wege von Geschäftseinteilungen usw) und damit die Verteilung von Aufgaben und die Berechtigung zur Erteilung von Weisungen an Untergeordnete zu verfügen. Zur Erteilung einer Weisung dahin, dass bestimmte andere (nicht der Dienstbehörde angehörende und zuzurechnende Vorgesetzte) zur Anordnung der durch Gesetz der "Dienstbehörde" zugewiesenen Aufgabe der Anordnung von ärztlichen Untersuchungen zuständig wären, ist die Dienstbehörde aber im Hinblick auf die in § 52 BDG 1979 angeordnete Zuständigkeit der Dienstbehörde nicht berechtigt.
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