Für Aufgaben einer Vortätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin ist die Voraussetzung des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. bb GehG nicht erfüllt, weil für die Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin keine "Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene" wie für jene als Richterin erforderlich ist. Diese Zeiten erfüllen daher nicht den Tatbestand des § 12 Abs. 2 Z 1a GehG, auf welchen § 169h GehG in der Fassung, die diese Bestimmung durch die Dienstrechts-Novelle 2020 erhalten hat, verweist.
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