13 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Eine nach §§ 81 bzw 82 GehG gewährte Zulage bzw Vergütung stellt keine Abgeltung für geleistete Dienstzeit dar. Mit der Wachdienstzulage nach § 81 GehG soll dem Beamten ein Äquivalent für die besondere körperliche und seelische Beanspruchung und die besonderen Gefahren gewährt werden, die der Wachdienst mit sich bringt (VwGH 29.3.2012, 2008/12/0118). Die Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 GehG wird - wie sich bereits aus ihrer Bezeichnung ergibt - aufgrund einer besonderen Gefährdung gewährt.