Ra 2023/11/0073 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Da die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h Teil des Tatbilds der gegenständlichen Übertretung gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 ist, entfaltet - anders als wenn ein bestimmtes Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zum Tatbild der angelasteten Übertretung gehört; vgl. etwa VwGH 3.5.2018, Ra 2018/11/0028 - auch das in der Begründung der rechtskräftigen Strafverfügung genannte Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung Bindungswirkung im Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung (vgl. nur etwa VwGH 22.1.2018, Ra 2018/11/0008; 26.6.2017, Ra 2017/11/0140, je mwN).