JudikaturVwGH

Ra 2023/11/0016 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
14. März 2025

Hinsichtlich des durch die Insolvenzeröffnung der freien Verfügung des Gemeinschuldners entzogenen Vermögens ist dieser verfügungsunfähig und insoweit prozessunfähig. Vielmehr ist der Masseverwalter insofern gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners (vgl. etwa VwGH 6.12.2022, Ra 2022/07/0066, mwN). Ist aber der Masseverwalter allein verfügungsberechtigt über die Masse, kommt dem Gemeinschuldner in Verfahren betreffend die Verwertung der Masse (hier durch Übertragung der krankenanstaltenrechtlichen Bewilligungen) keine Parteistellung zu.

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