Ro 2023/08/0010 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die im letzten Halbsatz des § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG 1977 enthaltene Einschränkung der Rückforderung stellt nach ihrem Wortlaut auf das erzielte Einkommen ab. Die Ansicht, es sei insoweit nicht (nur) das Einkommen (§ 36a AlVG 1977), sondern alternativ auch der Umsatz (§ 36b AlVG 1977) zu berücksichtigen, findet im Wortlaut der Bestimmung dagegen keine Deckung.