Im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen und über das Erlöschen von Wasserrechten sind gemäß § 102 Abs. 1 lit. c WRG 1959 nur die in § 29 Abs. 1 und Abs. 3 WRG 1959 genannten Personen Parteien. Während im Erlöschensverfahren nur der bisher Berechtigte rechtlichen Einfluss auf die Feststellung eines Erlöschensfalles hat, können andere Wasserberechtigte und Anrainer sowie an der Erhaltung der Anlage interessierte Beteiligte nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten geltend machen (VwGH 23.4.2014, 2013/07/0301).
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