Ra 2023/07/0090 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Dass die Zulässigkeit einer Verwertung - und damit auch der Eintritt des Abfallendes - nach den Bestimmungen des AWG 2002 davon abhängt, dass die Einhaltung der dafür geltenden Kriterien auch nachweisbar ("nachweislich") ist, ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 4 Z 1 AWG 2002. Im Einklang damit steht der mit der AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket eingeführte § 5 Abs. 1a AWG 2002, wonach der Besitzer des Stoffes oder Produktes gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 das Ende der Abfalleigenschaft nachzuweisen hat.