Ra 2017/05/0201 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat in § 26 Abs. 3 AWG 2002 in eindeutiger Weise zum Ausdruck gebracht, dass nur der gemäß § 26 Abs. 1 AWG 2002 - nicht jedoch auch eine gemäß § 26 Abs. 6 leg. cit. namhaft gemachte verantwortliche Person - verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG ist, während die (materiellen) Verwaltungsvorschriften des ASVG insoweit andere Regelungen treffen, sodass der Hinweis auf das E vom 8. September 2010, 2010/08/0162, nicht zielführend ist.