Ro 2023/07/0025 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 26 AWG 2002 ergibt, ist nach dieser Bestimmung nur der gemäß § 26 Abs. 1 leg. cit. bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 (Abs. 1 und 2) VStG. Für die nicht in der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen (ausgenommen Asbestzement) bestehende Tätigkeit einer gemäß § 26 Abs. 6 leg. cit. namhaft gemachten verantwortlichen Person hat der Gesetzgeber keine - mit § 26 Abs. 3 leg. cit. vergleichbare - Anordnung getroffen.