Ra 2023/06/0221 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Für die von der Gemeinde erstattete Revisionsbeantwortung gebührt Aufwandersatz, auch wenn sie in ihrer Revisionsbeantwortung beantragte, der Revision Folge zu geben, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung des Aufwandersatzes für den Schriftsatzaufwand. Gemäß § 47 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 5 VwGG hat der Rechtsträger, in dessen Namen die belangte Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenem Verfahren tätig wurde, Anspruch auf Aufwandersatz im Falle einer Abweisung der Revision; gemäß § 51 VwGG ist die Frage des Aufwandersatzes im Fall der Zurückweisung einer Revision so zu beurteilen, wie wenn die Revision abgewiesen worden wäre. Der Gemeinde als Rechtsträgerin im Sinn dieser Gesetzesbestimmung war - da die Revision zurückgewiesen wurde - gemäß § 47 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 5 iVm § 48 Abs. 2 Z 1 iVm § 51 leg. cit. - ungeachtet der von ihr vertretenen Rechtsauffassung die vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt wurde - Schriftsatzaufwand für die Revisionsbeantwortung zuzusprechen (vgl. etwa VwGH 18.11.2014, Ro 2014/05/0082, mwN).