Soweit die Revision vermeint, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob ein Traktor, der als landwirtschaftliche Zugmaschine als Kraftfahrzeug angesehen werden könne, ein Kraftfahrzeug im Sinne des WGarG 2008 sei, so ist in diesem Zusammenhang auf den klaren Wortlaut des § 2 Abs. 1 WGarG 2008 hinzuweisen. Nach diesem wird "unter dem Einstellen von Kraftfahrzeugen im Sinne dieses Gesetzes [...] jedes Abstellen betriebsbereiter Kraftfahrzeuge auf anderen als öffentlichen Verkehrsflächen über die zum Aus- und Einsteigen oder zum Be- und Entladen erforderliche Zeit hinaus verstanden". Dazu kommen die - im Hinblick auf die Einheit der Rechtsordnung und die daraus folgende Einheit der Rechtsprache (vgl. etwa VwGH 16.9.2022, Ra 2019/05/0285, Rn. 12, mwN) - auch vorliegend maßgeblichen Begriffsbestimmungen in § 2 Kraftfahrgesetz 1967.
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