Mit einem Hinweis auf eine uneinheitliche Rechtsprechung der VwG wird für sich genommen noch keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt (vgl. VwGH 9.6.2021, Ro 2019/04/0237, Rn. 17). Nichts anderes kann hinsichtlich der Entscheidung der VwG über die Zulassung der Revision gelten.
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