JudikaturVwGH

15 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2024

Nach Art. 6 Abs. 3 VO 1071/09 gilt die Anforderung der Zuverlässigkeit so lange als nicht erfüllt, wie eine Rehabilitierungsmaßnahme oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfolgt ist. Damit überträgt das Unionsrecht den Mitgliedstaaten die Regelung jener Maßnahmen oder Bedingungen, nach deren Erfüllung die Zuverlässigkeit nach der Verwirklichung eines Ausschlussgrundes wieder als gegeben angenommen werden kann. Von Bedeutung ist dabei auch die Einhaltung einer gewissen Wartezeit (vgl. betreffend die Rehabilitierung eines Verkehrsleiters die Einfügung von Art. 14 Abs. 1 UAbs. 2 VO 1071/09 mit der Verordnung [EU] 2020/1055 und deren Erwägungsgrund 9). Nach § 5 Abs. 2 Z 1 GütbefG steht eine in dieser Bestimmung genannte strafrechtliche Verurteilung der Zuverlässigkeit eines Antragstellers, Gewerbeberechtigten oder Verkehrsleiters so lange entgegen, als die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister nach den §§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972 unterliegt. Zweck der Tilgung einer Verurteilung aus dem Strafregister - aber auch der gegebenenfalls bereits früher wirksamen Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister - ist die Resozialisierung des Täters, sodass die Stigmatisierung durch die Verurteilung (endgültig) beseitigt wird. Damit stellen die Tilgung und die Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister innerstaatlich geregelte Maßnahmen der Rehabilitierung dar, durch welche in Einklang mit Art. 6 Abs. 3 VO 1071/09 eine Verurteilung der Zuverlässigkeit der betreffenden Person nicht mehr entgegen steht.

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