13 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Aufforderung zur Entfernung maßgebender Personen nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 stellt ein gelinderes Mittel zur sofortigen Konzessionsentziehung dar. Mit der Entfernung der betreffenden natürlichen Person von der Position, die ihr den maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb sichert, kann das Ziel, die Gewerbeausübung durch qualifiziert unzuverlässige Personen zu unterbinden, erreicht werden, ohne dass eine Entziehung der Gewerbeberechtigung erforderlich ist. Durch die Aufforderung zur Entfernung einer natürlichen Person von einer derartigen Position wird somit dem Gewerbetreibenden die Gelegenheit eingeräumt, die Entziehung der Gewerbeberechtigung abzuwenden (vgl. VwGH 6.4.2005, 2004/04/0008). Eine solche Aufforderung ist nicht weiter sanktioniert, insofern ist der Alleingesellschafter auch nicht unmittelbar gezwungen, sein Eigentum aufzugeben. Eine Nichtbefolgung der Aufforderung muss allerdings zur Entziehung der Konzession führen, weil deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Zur Erhaltung der Konzession, so auch des Geschäftsbetriebes und der damit verbundenen wirtschaftlichen Werte, besteht somit die Möglichkeit des Alleingesellschafters, sich - etwa durch Verkauf des gesamten oder eines Teils seines Geschäftsanteils - von seiner maßgebenden Position in der juristischen Person zu trennen.