Ra 2023/03/0150 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach § 5 Abs. 2 Z 2 GütbefG ist die Zuverlässigkeit u.a. dann nicht (mehr) gegeben, wenn der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Damit wird insb. an den in Art. 6 Abs. 1 UAbs. 3 Buchst. b VO 1071/09 vorgesehenen Ausschluss der Zuverlässigkeit nach einer Verurteilung wegen einer "schwerwiegenden Straftat" angeknüpft.