Ra 2023/03/0150 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Erteilung einer Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nach § 2 GütbefG stellt eine Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers iSd Art. 2 Nr. 6 VO 1071/09 dar. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b VO 1071/09 legt fest, dass Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, zuverlässig sein müssen. Dabei haben gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 VO 1071/09 die Mitgliedstaaten festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung der Zuverlässigkeit für Unternehmen (und Verkehrsleiter) erfüllt ist. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 3 VO 1071/09 enthält Voraussetzungen, die von den Mitgliedstaaten dafür "mindestens" vorzusehen sind. Dazu gehört nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 3 Buchst. b VO 1071/09 u.a., dass gegen das Unternehmen und seinen Verkehrsleiter in keinem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat verhängt worden sein darf. Das Unionsrecht trägt damit den Mitgliedstaaten auf, die für die Erfüllung der Zuverlässigkeit maßgeblichen Kriterien näher zu bestimmen, wobei es dafür Mindestvoraussetzungen aufstellt. Dementsprechend sieht § 5 Abs. 1 Z 1 GütbefG vor, dass eine Konzession nur erteilt werden darf, wenn unter anderem die Voraussetzung der Zuverlässigkeit iSd Art. 3 VO 1071/09 erfüllt ist, wobei § 5 Abs. 2 GütbefG demonstrativ Fälle bestimmt, in welchen die Zuverlässigkeit nicht gegeben ist.