Ra 2023/03/0133 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 60/2019 wurde der Wortlaut des § 74 Abs. 1 EisbG neuerlich modifiziert. In den Gesetzesmaterialien (vgl. IA 918/A BlgNR 26. GP, 22) wird dazu u.a. ausgeführt, es würden die Befugnisse der Schienen-Control Kommission (SCK) im Rahmen der Wettbewerbsüberwachung "generalklauselartig festgelegt" und ihre "bisherigen Einzelbefugnisse in Form einer Insbesondere-Regelung belassen", um der RL 2012/34/EU "besser zu entsprechen" (vgl. auch VwGH 25.2.2020, Ro 2019/03/0029). Schon darin zeigt sich, dass das VwG zurecht davon ausgegangen ist, dass es ihm im Rahmen der Wettbewerbsaufsicht obliegt, die Schienennetz-Nutzungsbedingungen, Verträge oder Urkunden auch auf das Vorliegen sonstiger Rechtsverletzungen (wie hier z.B. wegen Verstößen gegen § 879 Abs. 3 ABGB) im Zusammenhang mit der Regulierung zu überprüfen.